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Berlin - urteil wegen Mordes an ehemaliger Lebensgefährtin mittels Messerstichen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Sitz in Leipzig hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I zurückgewiesen. Das Landgericht hatte den Angeklagten am 7. Juli 2025 wegen Mordes an seiner früheren Partnerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Das Landgericht stellte fest, dass sich die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten einige Monate vor der Tat von ihm getrennt hatte. Der Angeklagte akzeptierte die Trennung nicht, verfolgte und belästigte sie zunehmend, begleitet von Beleidigungen und Drohungen. Am Abend der Tat lauerte er ihr vor ihrer Wohnung auf, da sie sich mit einem anderen Mann treffen wollte. Er tötete sie mit zahlreichen Messerstichen in Hals, Nacken und Oberkörper, wodurch sie innerhalb kurzer Zeit verblutete. Die Tat wurde primär aus Eifersucht begangen, in der Annahme, die Frau gehöre ihm, sowie aus Rache für ihre Abkehr und das Treffen mit einem anderen Mann.
Das Landgericht bewertete die Tat als Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB). Die revisionsrechtliche Prüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 7. Juli 2025 – 522 Ks 1/25
Maßgebliche gesetzliche Regelung:
§ 211 StGB (Mord)
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Karlsruhe, den 3. März 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon: (0721) 159-5013
Telefax: (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente:
5 StR 678/25 (PDF, 45 KB, nicht barrierefrei)
Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum: 03.03.2026
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