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urteil: Gleismord-Fall
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revisionen der beiden Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 2025 zurückgewiesen. Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen Mordes verurteilt und Freiheitsstrafen von 13 Jahren sowie 9 Jahren verhängt.
Nach den Feststellungen des Gerichts brachten die beiden Angeklagten gemeinsam mit einem weiteren Beteiligten das nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung benommene Opfer zu den Bahngleisen in Neumarkt in der Oberpfalz. Um ihren Plan umzusetzen, das Opfer von einem Zug überfahren zu lassen, platzierten sie es in Bauchlage quer über ein stark frequentiertes Gleis. Kurz darauf wurde es von einem Güterzug überrollt und getötet. Das Schwurgericht wertete die Tat als gemeinschaftlich begangenen Mord und stellte bei beiden das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe fest. Aufgrund der maßgeblichen Aufklärungsbeiträge der Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren – durch Angaben zu den Mittätern und zum Tatablauf – verhängte das Landgericht zeitige Freiheitsstrafen statt lebenslanger Haft.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Revisionen ergab keine zum Nachteil der Angeklagten vorliegenden Rechtsfehler. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 20. März 2025 – 5 Ks 109 Js 762/24
Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:
§ 211 StGB (Mord)
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus (…) oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.
§ 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit)
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 46b StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten)
(1) Hat der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte (…), kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.
Karlsruhe, den 9. März 2026
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